§1 Umfang des Mandats
Gegenstand des Vertrags ist die vereinbarte Leistung; ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Erfolg ist nicht geschuldet. Der Rechtsanwalt kann zur Bearbeitung des Mandats Mitarbeiter, die bei ihm beschäftigt sind, heranziehen.
§2 Pflichten des Mandanten
Der Mandant unterrichtet den Rechtsanwalt vollständig und umfassend über den Sachverhalt und stellt dem Rechtsanwalt zur Bearbeitung des Mandats alle notwendigen und bedeutsamen Informationen rechtzeitig zur Verfügung. Insbesondere teilt der Mandant jede Adressänderung während des Mandats mit.
§3 Vergütung
- Die Vergütung bestimmt sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), wenn keine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen worden ist.
- Die Berechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz richtet sich an dem Gegenstandswert des Mandats aus.
- Der Mandant tritt sämtliche Ansprüche auf Kostenerstattung gegen die Gegenseite, Staatskasse, Rechtsschutzversicherung, bei vorliegender Zustimmung durch die Rechtsschutzversicherung, oder sonstige Dritte in Höhe der fälligen Honorarforderung des Rechtsanwalts als Sicherheit an diesen mit der Ermächtigung ab, diese Abtretung dem Zahlungsverpflichteten mitzuteilen. Der Rechtsanwalt wird den Erstattungsanspruch nicht einziehen, solange der Mandant seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, insbesondere nicht die Zahlung verweigert, in Zahlungsverzug gerät oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist.
Der Rechtsanwalt ist befugt, in dem Mandat eingehende Erstattungsbeträge und sonstige dem Mandanten zustehende Zahlungen, die bei ihm eingehen, mit offenen Honorarforderun gen aus dem Mandat oder noch abzurechnenden Leistungen aus dem Mandat nach entspre chender Rechnungsstellung zu verrechnen, soweit eine Verrechnung gesetzlich zulässig ist. Zweckgebundene Zahlungen sind hiervon ausgenommen.
§4 Zahlungen
Honorarforderungen des Rechtsanwalts sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Dies gilt auch für Vorschussrechnungen. Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Rechtsanwalts ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
§5 Haftungsbeschränkung
Die Haftung des Rechtsanwalts aus dem zwischen ihm und dem Mandanten bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Schadens wird hier mit auf 1.000.000 EUR beschränkt (§ 52 Abs. 1 Ziff. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung). Die Haftungsbeschränkung gilt entsprechend § 52 Abs. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung nicht, wenn der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden ist, ferner nicht für die Haftung für schuldhaft verursachte Schäden wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.
§6 Schlussklausel
Sollte eine dieser Bestimmungen lückenhaft, rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der hierdurch entstandenen Lücke gilt eine angemessene Regelung, die im Rahmen des rechtlich zulässigen dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben bzw. gewollt haben wurden, als vereinbart.