Rechtsanwalt René Ritter

Ich habe langjährige Erfahrung auf dem Gebiet des Bau- und Architektenrechts und berate und vertrete Bauunternehmen, Handwerksbetriebe, Planer und Privatpersonen in allen Rechtsfragen in diesem anspruchsvollen Rechtsgebiet. Außergerichtlich und vor Gericht.

  • Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Mainz
  • Seit 2009 Rechtsanwalt
  • Seit 2012 Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Baurecht

Für Privatpersonen und Verbraucher

Privatpersonen brauchen einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht meistens dann, wenn Sie es mit Mängeln zu tun haben. Nach Beauftragung eines Handwerkers oder Bauunternehmens ist die „gebaute“ (daher Baurecht) Leistung nicht so, wie sie nach dem (Bau-)Vertrag sein sollte. Ein Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht prüft Ihren Bauvertrag, begleitet Sie beim Bau, hilft bei der Abnahme, setzt Fristen zur Mängelbeseitigung und macht Ansprüche effizient außergerichtlich und gerichtlich geltend.

Für Handwerker und Unternehmer

Unternehmer sehen sich immer öfter mit überzogenen Ansprüchen und haltlosen Mängelrügen von Auftraggebern konfrontiert. Ein Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht hilft Handwerkern und Bauunternehmern bei der Abwehr unberechtigter Mängelansprüche und der Durchsetzung berechtigter Werklohnansprüche, außergerichtlich und vor Gericht. Er hält die Liquidität im Unternehmen durch Ausschöpfung aller gesetzlichen Möglichkeiten zur Anspruchssicherung (z.B. Abschlagszahlungen, Bauhandwerkersicherung).

Honorar

Die Kanzlei Ritter bearbeitet die übertragenen Mandate – soweit gesetzlich zulässig* – ausschließlich nach dem tatsächlich erforderlichen Aufwand auf der Grundlage eines zeitabhängigen Honorars mit einem Stundensatz im Rahmen von 250 € bis 300 € (zzgl. MwSt.), der vor Übernahme des Mandats in einer Honorarvereinbarung mit dem Mandanten festgelegt wird. Aufgrund meiner Spezialisierung kann ich Ihnen für sämtliche Aufgabenstellungen und Mandatsarten einen Aufwandsrahmen der anwaltlichen Dienstleistungen benennen. Neben der dadurch gegebenen Transparenz bezüglich des zu leistenden Honorars ergibt sich für Sie der Vorteil, dass Sie in weiten Bereichen den Umfang der Tätigkeit und damit auch das von Ihnen zu zahlende Honorar selbst beeinflussen und bestimmen können.

*) Aufgrund der bestehenden Rechtslage (§ 4 RVG) müssen bei gerichtlichen Verfahren als Mindesthonorar die jeweils entstehenden gesetzlichen Gebühren nach dem RVG berechnet werden.

Kooperationen

Die Kanzlei Ritter ist Kooperationspartner anderer Kanzleien. Im Rahmen der Kooperation übernimmt die Kanzlei Ritter die externe Prozessführung. Denn leider kommt es immer wieder vor, dass man es mit einem Gegner zu tun hat, der sich stur jeder außergerichtlichen Lösung verweigert oder schlicht auf Zeit spielt. Dann bleibt nur der Verzicht auf die eigenen Rechte oder der Gang vor Gericht. Letzteres ist nicht ohne Risiko.

Die Prozesstaktik ist dann entscheidend für den Erfolg.

  • Welche Art der Klage wählt man?
  • Wie befragt man den Zeugen der Gegenseite richtig?
  • Wie greift man ein negatives Sachverständigengutachten an?

Als erfahrener Prozessanwalt habe ich eine Antwort auf diese Fragen und setze mich vor Gericht in der Sache stark für die Belange der Mandanten ein.

Kontakt

Rechtsanwalt René Ritter

Deutsche Gasse 13
68307 Mannheim

Tel.:  0621 / 48491672

E-Mail: info@ra-ritter.info
Web: www.ra-ritter.info

Entscheidungsbesprechungen

  • Alltäglicher Vorgang spricht gegen konkrete Erinnerung! – OLG Frankfurt, Urteil vom 09.01.2017 – 29 U 187/16; IBR 2018, 119
  • Anfechtung eines Beschlusses über die Erneuerung einer Kabelfernsehanlage: Streitwert?! – LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.02.2017 – 2-13 T 4/17; IMR 2017, 213
  • Beweisverfahren: Unzulässigkeit auch noch nach Erlass des Beweisbeschlusses möglich! – OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.11.2016 – 8 W 57/16; IMR 2017, 124
  • Einzahlung Gerichtskosten = Ablehnung der begehrten Räumungsfrist! LG Aurich, Beschluss vom 21.10.2016 – 1 T 275/16; IMR 2016, 534
  • Holzbockbefall: Muss sich der Verkäufer Kenntnis vom Erfolg der Sanierung verschaffen?BGH, Urteil vom 19.02.2016 – V ZR 216/14; IMR 2016, 214
  • Hilfsvorbringen in der Berufung zur Begründung von Mängelbeseitigungskosten – OLG Frankfurt, Urteil vom 02.10.2014 – 4 U 161/13; IBR 2015, 1130 (nur online)
  • Verwirkung des Rechts auf Widerspruch gegen eine Windkraftanlage – OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.11.2014 – 1 B 10905/14; IBR 2015, 1034 (nur online)
  • Beendigungserklärung im selbständigen Beweisverfahren ist nicht immer Kostenfalle! – OLG Koblenz, Beschluss vom 16.04.2015 – 3 W 214/15; IBR 2015, 404
  • Sturz vor Wohnhaus: Amtsgericht oder Landgericht für Schmerzensgeldklage zuständig? – OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.03.2015 – 1 (Z) Sa 5/15; IMR 2015, 388
  • Wann muss über Hausbockbefall aufgeklärt werden? – OLG Koblenz, Urteil vom 05.09.2014 – 8 U 1353/13; IMR 2015, 35
  • Widerspruch gegen Windkraftanlage wegen nachträglich entdecktem Rotmilanhorst? – VG Koblenz, Beschluss vom 22.09.2014 – 4 L 873/14; IBR 2014, 1289 (nur online)
  • Wann beginnt im VOB-Vertrag die Verjährung der Schlussrechnungsforderung? – OLG Frankfurt, Urteil vom 20.05.2014 – 6 U 124/13; IBR 2014, 465
  • Umfang der durch Sicherungsanordnung zu sichernden Ansprüche? – AG Dortmund, Beschluss vom 13.02.2014 – 425 C 533/14; MR 2014, 404
  • Schlusszahlungseinrede unwirksam: Vorsorglich erklärter Vorbehalt schadet! – OLG Koblenz, Beschluss vom 13.12.2012 – 10 U 1282/11; IBR 2013, 204
  • Frist zur Vorlage der Schlussrechnung läuft schon ab Fertigstellung, nicht erst ab Abnahme! – OLG Koblenz, Beschluss vom 13.12.2012 – 10 U 1282/11; IBR 2013, 202
  • Duldung der Untervermietung durch einstweilige Verfügung möglich! – LG Hamburg, Beschluss vom 13.11.2012 – 316 T 70/12; IMR 2013, 136
  • Zwangsvollstreckung: Beauftragung eines Architekten ist vertretbare Handlung! – AG Miltenberg, Beschluss vom 21.03.2012 – 3 M 74/12; IBR 2012, 1203 (nur online)
  • Schadensersatz aus gewerblichem Mietvertrag: Welches Gericht ist zuständig? – LG Stralsund, Beschluss vom 28.03.2012 – 6 O 380/11; IMR 2012, 1111 (nur online)
  • Vorschuss-Mängelbeseitigungsklage des Mieters: Streitwert? – LG Berlin, Beschluss vom 18.11.2011 – 63 T 157/11; IMR 2012, 305
  • Kläger obsiegt: Zinsen auf verauslagte Gerichtskosten als Schadensersatz! – OLG Frankfurt, Urteil vom 01.03.2012 – 26 U 11/11; IBR 2012, 304
  • Abgelehnter Richter entscheidet selbst über Befangenheitsantrag: Erst recht befangen! – LG Bad Kreuznach, Beschluss vom 02.03.2012 – 1 T 36/12; IMR 2012, 261

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Fortbildungen

Fachanwälte unterliegen einer jährlichen Fortbildungspflicht. Ich bevorzuge dabei Veranstaltungen, bei denen die Referenten Richter bzw. ehemalige Richter sind. So bekommt man auch als Anwalt in neutralem Rahmen Einblick in die Sichtweise der Gerichte und erhält viele prozesstaktische Hinweise, die so meist in keinem Handbuch stehen. Hier finden Sie eine Übersicht über die von mir besuchten Fortbildungen der letzten Jahre:

2022

  • Das Sachverständigengutachten im Bauprozess, Rechtsanwaltskammer Koblenz, 5 Zeitstunden
  • Die Gestaltung von Bauträgerverträgen, ibr Seminare, 6 Zeitstunden
  • Das erstinstanzliche Verfahren in Zivilsachen, MAV GmbH, 3 Zeitstunden
  • Bauträger vs. Erwerber – Aktuelle Streitfragen vor Gericht, Deutsches Anwaltsinstitut e.V., 2,5 Zeitstunden

2021

  • Schwerpunktfortbildung Baurecht: Vergütung im Bauvertragsrecht, MAV GmbH, 3,5 Zeitstunden
  • Aktuelle Rechtsprechung im Baurecht, MAV GmbH, 5 Zeitstunden
  • Rechtsmittelverfahren im Miet- und Bauprozess, MAV GmbH, 5 Zeitstunden
  • Der Bauträgervertrag – Grundlagen und ausgewählte Fragen der Vertragsgestaltung, Deutsches Anwaltsinstitut e.V., 2,5 Zeitstunden

2020

  • Aktuelle Probleme des Zivilprozesses im Miet- und Baurecht, MAV GmbH, 5 Zeitstunden
  • Anwaltliche Strategien bei der Kündigung und Abwicklung von Bauverträgen, Deutsches Anwaltsinstitut e.V., 5 Zeitstunden
  • Aktuelle Rechtsfragen der Versicherung von Bauleistungen, Deutsches Anwaltsinstitut e.V., 2,5 Zeitstunden
  • Praxisfragen und Fallstricke der Streitverkündung im Bauprozess, Deutsches Anwaltsinstitut e.V., 2,5 Zeitstunden

2019

  • Mängelansprüche und ihre Durchsetzung vor Gericht, ARBER Seminare, 7,5 Zeitstunden
  • Erste Erfahrungen mit dem neuen BGB-Bauvertragsrecht, ARBER Seminare, 7,5 Zeitstunden

2018

  • Die aktuelle Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofs zum Privaten Baurecht, Deutsche Gesellschaft für Baurecht e.V., 6 Zeitstunden
  • Öffentliches Baurecht aktuell, ARBER-Seminare, 7,5 Zeitstunden
  • Schnittstellen zwischen privatem und öffentlichem Baurecht, Deutsches Anwaltsinstitut e.V., 2,5 Zeitstunden

2017

  • Neues Baurecht, Deutsche Gesellschaft für Baurecht e.V., 5 Zeitstunden
  • Reform des Bauvertragsrechts, DeutscheAnwaltAkademie, 5 Zeitstunden
  • Schnittstellen zwischen privatem und öffentlichem Baurecht, Deutsches Anwaltsinstitut e.V., 2,5 Zeitstunden
  • Gesamtschuld der Planungs- und Baubeteiligten, Deutsches Anwaltsinstitut e.V., 2,5 Zeitstunden

2016

  • IBR-Fortbildungsveranstaltung für Fachanwälte im Bau- und Architektenrecht zum Thema „Neue Entwicklungen im Bau- und Architektenrecht“, 10 Zeitstunden
  • Verjährungsprobleme bei Vergütungs- und Mängelansprüchen, ARBER-Seminare, 2,5 Zeitstunden
  • Gesamtschuld der Planungs- und Baubeteiligten, Deutsches Anwaltsinstitut e.V., 2,5 Zeitstunden

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