Rechtsanwalt René Ritter
Ich habe langjährige Erfahrung auf dem Gebiet des Bau- und Architektenrechts und berate und vertrete Bauunternehmen, Handwerksbetriebe, Planer und Privatpersonen in allen Rechtsfragen in diesem anspruchsvollen Rechtsgebiet. Außergerichtlich und vor Gericht.
- Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Mainz
- Seit 2009 Rechtsanwalt
- Seit 2012 Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Baurecht
Für Privatpersonen und Verbraucher
Privatpersonen brauchen einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht meistens dann, wenn Sie es mit Mängeln zu tun haben. Nach Beauftragung eines Handwerkers oder Bauunternehmens ist die „gebaute“ (daher Baurecht) Leistung nicht so, wie sie nach dem (Bau-)Vertrag sein sollte. Ein Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht prüft Ihren Bauvertrag, begleitet Sie beim Bau, hilft bei der Abnahme, setzt Fristen zur Mängelbeseitigung und macht Ansprüche effizient außergerichtlich und gerichtlich geltend.
Für Handwerker und Unternehmer
Unternehmer sehen sich immer öfter mit überzogenen Ansprüchen und haltlosen Mängelrügen von Auftraggebern konfrontiert. Ein Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht hilft Handwerkern und Bauunternehmern bei der Abwehr unberechtigter Mängelansprüche und der Durchsetzung berechtigter Werklohnansprüche, außergerichtlich und vor Gericht. Er hält die Liquidität im Unternehmen durch Ausschöpfung aller gesetzlichen Möglichkeiten zur Anspruchssicherung (z.B. Abschlagszahlungen, Bauhandwerkersicherung).
Honorar
Die Kanzlei Ritter bearbeitet die übertragenen Mandate – soweit gesetzlich zulässig* – ausschließlich nach dem tatsächlich erforderlichen Aufwand auf der Grundlage eines zeitabhängigen Honorars mit einem Stundensatz im Rahmen von 250 € bis 300 € (zzgl. MwSt.), der vor Übernahme des Mandats in einer Honorarvereinbarung mit dem Mandanten festgelegt wird. Aufgrund meiner Spezialisierung kann ich Ihnen für sämtliche Aufgabenstellungen und Mandatsarten einen Aufwandsrahmen der anwaltlichen Dienstleistungen benennen. Neben der dadurch gegebenen Transparenz bezüglich des zu leistenden Honorars ergibt sich für Sie der Vorteil, dass Sie in weiten Bereichen den Umfang der Tätigkeit und damit auch das von Ihnen zu zahlende Honorar selbst beeinflussen und bestimmen können.
*) Aufgrund der bestehenden Rechtslage (§ 4 RVG) müssen bei gerichtlichen Verfahren als Mindesthonorar die jeweils entstehenden gesetzlichen Gebühren nach dem RVG berechnet werden.
Kooperationen
Die Kanzlei Ritter ist Kooperationspartner anderer Kanzleien. Im Rahmen der Kooperation übernimmt die Kanzlei Ritter die externe Prozessführung. Denn leider kommt es immer wieder vor, dass man es mit einem Gegner zu tun hat, der sich stur jeder außergerichtlichen Lösung verweigert oder schlicht auf Zeit spielt. Dann bleibt nur der Verzicht auf die eigenen Rechte oder der Gang vor Gericht. Letzteres ist nicht ohne Risiko.
Die Prozesstaktik ist dann entscheidend für den Erfolg.
- Welche Art der Klage wählt man?
- Wie befragt man den Zeugen der Gegenseite richtig?
- Wie greift man ein negatives Sachverständigengutachten an?
Als erfahrener Prozessanwalt habe ich eine Antwort auf diese Fragen und setze mich vor Gericht in der Sache stark für die Belange der Mandanten ein.
Kontakt
Rechtsanwalt René Ritter
Deutsche Gasse 13
68307 Mannheim
Tel.: 0621 / 48491672
E-Mail: info@ra-ritter.info
Web: www.ra-ritter.info